ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Ladung per Fuhre Redbloc 12 cm Wandstärke: ca. 200 m²

Ladung per Fuhre Redbloc 20 cm Wandstärke: ca. 130 m²

Ladung per Fuhre Redbloc 25 cm Wandstärke: ca. 100 m²

Ladung per Fuhre Redbloc 30 cm Wandstärke: ca.   90 m²

 

Die Angebotslegung erfolgt zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Zugrunde liegen die letztgültigen Montagepläne und daraus resultierende Aufmaßblätter aus unserer CAD-Software.

Größere Fahrzeuge, die durch bauseitige Bedingungen (Ausladung, Hubkraft,...) erforderlich sind, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Zufahrt ist bauseitig sicherzustellen (siehe 4. LIEFERUNG).

 

Wir danken für Ihren Auftrag und werden unseren Verpflichtungen mit höchstem Engagement und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erfüllen.

1. VERBINDLICHKEIT

Alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund nachfolgender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten imgeschäftlichen Verkehr gegenüber jedermann, die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen in an uns gerichteten Anträgen und Angeboten sowie in Einkaufsbedingungen des Käufers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen jeder Art bedürfen der firmenmäßig gezeichneten Schriftform. Unsere Geschäftspartner haben bei Anbahnung des Geschäftes, spätestens jedoch über unsere diesbezügliche Anfrage, wahrheitsgemäß zu deklarieren, obihnen im geschäftlichen Verkehr mit uns Konsumenteneigenschaft zukomme. Der andere Teil haftet bei unrichtiger, verspäteter oder unterlassenerdiesbezüglicher Angabe.Mitarbeiter und Agenten, welche von uns nicht nachweislich weitergehend bevollmächtigt sind, sind lediglich zu Entgegennahme von Anträgen und Angeboten,nicht jedoch zur Abgabe, Annahme und Übermittlung von Willenserklärungen berechtigt.

2. ANGEBOTE

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Wir behalten uns Zwischenverkauf und sonstige Disposition nach Anbotlegung ausdrücklich vor. Mit derBestel-lung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Lieferer ist berechtigt, das in der Bestellung liegendeVertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware demKunden erklärt werden. Verbindlichkeit unsererseits entsteht erst mit unserer firmenmäßig gezeichneten Auftragsbestätigung.Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird der Lieferer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stelltnoch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

3. PREIS UND ZAHLUNG

Unseren Lieferbedingungen liegen die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste zugrunde, wobei wir uns für den Fall von Preisänderungen ausdrücklich dieBerech-nung der am Tag der Warenlieferung geltenden Preise vorbehalten. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk fahrzeugverladen zuzüglich der jeweilsgültigen Umsatz-steuer. Fracht, Kranwagenzuschläge, sonstige anfallende Gebühren uns andere Nebenleistungen werden gesondert berechnet.Unsere Rechnungen werden, sofern auf diesen nichts anderes vermerkt ist, mit Erhalt zur Rechnung fällig. Begebung von Wechsel ist nur mit unsererausdrücklichen Zustimmung zulässig. Scheck und Wechsel gelten „Eingang vorbehalten“. Zahlungsort ist unser Firmensitz. Die Aufrechnung durch denZahlungspflichtigen mit eigenen Forderungen gegen uns welcher Art immer, selbst wenn aus demselben Rechtsgeschäft entstanden oder von uns anerkannt, isthierbei nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir pro Monat ab Fälligkeit unserer Forderungen Verzugszinsen inder Höhe von 1 %. Es sind uns alle auflaufenden Mahn- und Inkassospesen inklusive der uns entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen.Auch ohne Verzug des Zahlungspflichtigen sind wir berechtigt, gelieferte Ware wieder an uns zu nehmen, wenn Umstände eintreten, welche die Bonität des Zahlungspflichtigen als bedenklich erscheinen lassen.

4. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERNAHME

Wir liefern für Sie grundsätzlich ab Werk. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Produktion in einer der Sortenbezeichnung entsprechenden Güte. Die Qualitätunserer Produkte richtet sich nach den jeweils Gültigkeit habenden Ö-Normen, ausgenommen Mindersorten. Versandaufträge übernehmen wir nur auftrags undauf Rechnung des Kunden. Die Lieferung gilt durch Verladung und Übergabe an einen Frächter, bei Selbstabholung durch Übernahme und Unterzeichnung desLieferscheines als erfüllt. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr eines Untergangs oder einer Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Wird die Ware vonunseren eigenen LKWs zum Zustellungsort gebracht, so gilt mit der Abladung der Ware an den von uns bekannt gegebenen Zustellort als erfüllt, selbst wenn dortniemand angetroffen wird, unter Ausschluss jedweder weitergehenden Haftung. Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oderDispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen,hievon ausgenommen ist die Kranbeistellung. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht,haftet hiefür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden die daraus entstehen, dass die Ein- und Ausbringpartie, ein Kranführer oder LKW-FahrerAnweisungen oder Einweisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen (z. B. Kranbewegungen mit Hilfe eines Einweisers beimangelnder Sicht, Handlungen des Anschlägers oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des LKW oder Kranfahrers etc.). Der AG übernimmt die Gewährund die Gefahr dafür, dass die Eigenschaften des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftragesgestatten. Den AG trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften die zurLeistungsdurchführung bzw. Kranaufstellung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit des Kranaufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklungnotwendig sind, offengelegt und vorab mitgeteilt werden. Dem AG obliegen sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und er hat auch dieKosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoßgegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Gerät- sowie Personaleinsätzen, dienicht vom AN zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspätete Anlieferungen von Transport oderHebegut u. ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies bei auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungenanzunehmen.

5. LIEFERFRIST

Liefertermine sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, ein solcher Liefertermin wurde schriftlich als feststehend vereinbart. Eine vereinbarte Lieferfrist isteingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftmitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseresWillens liegen, zum Beispiel, Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung desLiefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind.

6. PROSPEKTE, UNTERLAGEN

Etwaige in unseren Anschauungsmaterialien enthaltenen Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Musterscherben und Probestücke Richtwerteunserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion.

7. HAFTUNG

Wir haften für sämtliche Mängel an der von uns gelieferten Ware, sofern die Ware nachweislich infolge eines vor der Übernahme liegenden Umstandesunbrauchbar oder für die Brauchbarkeit unserer Erzeugnisse erheblich beeinträchtigt wurde. Die Verarbeitung unserer Ware muss im Einklang mit denösterreichischen Normen bzw. den anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgt sein. Beanstandungen jeder Art, wie eine Mängelrüge, sind unverzüglichschriftlich und vor einer eventuellen Verarbeitung bei uns anzubringen. Die Gewährleistungsfrist endet in allen Fällen 2 Jahre nach Ablieferung der Ware.Im gesetzlich zulässigen Ausmaß haften wir gegenüber unserem Vertragspartner nicht für eingetretene Sachschäden aus Produkthaftungsfällen. Der Kunde istverpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzuwirken, um Schaden abzuwenden bzw. zu mindern. Sollten wir uns zu einer Produktrückholungentschließen, so verpflichtet sich der Kunde, den Verkauf der von uns bezeichneten Waren sofort einzustellen und am Austausch der rückgeholten Ware durchneue mitzuwirken. Wir übernehmen keine Haftung von Schäden, welche nicht aus bösem Vorsatz oder grobem Verschulden unsererseits entstehen, ebensohaften wir nicht für Schäden, die bei Dritten oder als Folgeschäden entstehen.

8. GEWÄHRLEISTUNG

Bei Qualitätsmängel bleibt uns die Wahl zwischen Gewähr eines Preisnachlasses und Austausch mangelhafter Ware gegen fehlerfreie vorbehalten. WeitererScha-densersatz unsererseits, aus welchem Teil immer, ist ausgeschlossen, insbesondere Folge- und Verzugsschäden.Im Falle unseres Verzuges der Lieferfrist stehen nur dann Schadensersatzansprüche zu, wenn uns der Vorwurf eines vorsätzlich oder grob fahrlässigenHandelns trifft.

9. PALETTEN/CONTAINER

Material zur Transportsicherung sowie Mietware (z.Bsp.:Schrägstützen)Diese Materialien werden in Rechnung gestellt und bei Retournierung wieder rückverrechnet. Die Rückgabe von einwandfrei wiederverwendbaren Materialien hatinnerhalb von 3 Wochen ab Auslieferung zu erfolgen. Nach vorheriger Vereinbarung werden Leerpaletten von uns auch in Verbindung mit Warenlieferungenzurückgenommen. Nach Ablauf einer 1-Jahres-Frist sind wir nicht mehr verpflichtet, Werkspaletten zu vergüten.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

Wir behalten uns an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung alle gegenwärtig bestehenden und künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten unserEigentumsrecht vor. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Weitergabe unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist nur im Rahmen und für den Falleines dahingehenden bestehenden gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zulässig.

11. GERICHTSSTAND

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wels bzw. nach unserer Wahl der Wohn-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltsort eines nicht gewerbetreibendenGeschäftspartners.